Vereinssatzung
FC Bayern Fanclub

„Inntalbullen Perach“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

      (1) Der Verein führt den Namen „Inntalbullen Perach“

      (2) Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in 84567 Perach

      (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr gilt das Rumpfjahr als Geschäftsjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kameradschaft zwischen allen Anhängern des FC Bayern München in Perach und Umgebung sowie die Förderung im Allgemeinen unter Fußballfans.

Zweck ist auch der Austausch mit anderen Fans des FC Bayern München sowie mit allen Fans jeglicher Sportvereine und allen regionalen Vereinen.

Ein friedliches Miteinander ohne jegliche politische, rassistische oder konfessionelle Gesichtspunkte ist ein Grundsatz des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne Eigennutz durch einzelne Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft.

Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Vereinsmitglieder  können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Anträge an die Vorstandschaft und dieMitgliederversammlung zu stellen.

Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet – jeweils mit sofortiger Wirkung – durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Die Austrittserklärung durch ein Mitglied hat schriftlich durch ein formloses Schreiben mit einer

4-wöchigen Frist zum Jahresende an die Vorstandschaft zu erfolgen.

Vereinsbeiträge, die bereits für das gesamte Vereinsjahr bezahlt worden sind, werden nicht zurückerstattet.

Ein Vereins-Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei groben Verstößen gegen die Satzung ausgesprochen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit.

Die auszuschließende Person – falls Vorstandsmitglied – ist dabei nicht stimmberechtigt.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied wird auch vom Verein ausgeschlossen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung unbegründet nicht zahlt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im 1.Quartal eines Jahres im Voraus fällig.  

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied – Ausnahme sind Ehrenmitglieder – ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

Sollte sich die Bankverbindung zur Abbuchung der Beiträge eines Mitglieds ändern, ist dies dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Entstehende Bankgebühren und Kosten durch falsch angegebene oder geänderte Bankverbindung sind vom jeweiligen Vereinsmitglied zu übernehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vorstandschaft

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7.1. Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Schriftführer
  • Kassier
  • 2 Beisitzer

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sollte in der Mitgliederversammlung mindestens ein anwesendes Mitglied auf schriftliche Wahl bestehen, wird eine schriftliche und geheime  Wahl durchgeführt.

Sollten sich für ein Amt mindestens zwei Mitglieder bewerben, wird ebenfalls eine geheime, schriftliche Wahl durchgeführt.

Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, wählt die Vorstandschaft für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied ohne eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.

Zuständigkeit der Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:

​1) Vorbereitung von Vereinsaktivitäten

​2) Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

​3) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

​4) Behandlung und Entscheidung von Anträgen der Mitglieder.

Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Vorstandschaft ist für die in der Satzung niedergeschriebenen und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

§ 7.2  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich vom Vorsitzenden einzuladen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(a) Jahreshauptversammlung

  • Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichtes
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Festlegung des Jahresbeitrages
  • Erledigung der schriftlich gestellten Anträge

(b) Jahreshauptversammlung mit Neuwahl alle 4 Jahre zusätzlich:

  • Wahl der Vorstandschaft
  • Die Mitglieder bestimmen für die kommende Wahlperiode einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(c) zusätzlich:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
(3) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Ein Mitglied der Vorstandschaft führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt bei der schriftlichen Einladung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidentenvertreten. Beide sind Einzelvertretungsberechtigt.

Der Präsident und Vizepräsident sind an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

§ 11 Ticket Erwerb und Verteilung

  1. Tickets, die dem Verein vom  FC Bayern zugeteilt und an die Mitglieder weitergegeben werden dürfen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwendet werden. Eintrittskarten bei Vereinsfahrten werden im Bus, Auto oder der Bahn ausgegeben.
  2. Ein Weiterverkauf sowie der Versuch des Weiterverkaufs an Dritte mit Gewinnerzielungsabsicht bewirkt den sofortigen Vereinsausschluss.
  3. Das Ticketkontingent steht vorrangig  für die Mitglieder unseres Fanclubs zur Verfügung. Sollten die Vereinsmitglieder bis 2 Wochen vor einem Spiel das dem Verein zugeteilteKontingent nicht ausgeschöpft haben, werden Tickets auch an Nichtmitglieder abgegeben.

Um einen Handel mit den Eintrittskarten vorzubeugen allerdings nur in Kombination mit der gemeinsamen Anreise zum jeweiligen Spiel

Weitere Schritte behält sich die Vorstandschaft im Interesse des Fanclubs und des FC Bayern vor.

§ 12 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Perachmit der Vorgabe, esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Perach, 29.07.2013